Eine große Online-Plattform verfügt über kein Beschwerdeverfahren gegen eine unberechtigte Sperre oder Entfernung eines Inhalts 

Anbieter und Anbieterinnen großer Online-Plattformen haben ein Beschwerdeverfahren einzurichten, das ihren Nutzern die Möglichkeit gibt, begründet gegen eine unberechtigte Sperre des Zugangs zu den von ihnen hochgeladenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen oder gegen die unberechtigte Entfernung der von ihnen hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenständen wirksam und zügig vorzugehen.
Nutzer und Nutzerinnen können sich bei Fehlen des Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdestelle wenden. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich der Nutzer und Nutzerinnen zuvor an die Plattform gewandt hat und entweder von dieser keine Antwort erhalten hat oder keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnte.

Das Beschwerdeverfahren wegen einer unberechtigten Sperre oder Entfernung eines Inhalts ist unzulänglich (Auffindbarkeit, Dauer, Informationen)

Anbieter und Anbieterinnen großer Online-Plattformen haben ein wirksames und zügiges Beschwerdeverfahren gegen Sperren oder Entfernungen von Inhalten einzurichten. Wirksam und zügig bedeutet, dass

  1. die Nutzer mittels leicht auffindbarer, ständig verfügbarer und einfach handhabbarer Funktionalitäten auf der Online-Plattform ihre Beschwerden einbringen können,
  2. Beschwerden unverzüglich zu bearbeiten sind,
  3. Stellungnahmen der Beschwerdegegner unverzüglich einzuholen sind und die Nutzer über die Stellungnahme unverzüglich informiert werden
  4. Entscheidungen darüber einer von Menschen durchgeführten Überprüfung zu unterziehen sind sowie die Nutzer über das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich informiert werden und
  5. Verfahren in der Regel innerhalb von zwei Wochen ab Beschwerdeeinbringung abgeschlossen werden können.

Nutzer und Nutzerinnen können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit des Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdestelle wenden. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich der Nutzer oder die Nutzerin zuvor an die Plattform gewandt hat und entweder von dieser keine Antwort erhalten hat oder keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnte.

Eine große Online-Plattform bietet kein Online-Formular für den Ausweis erlaubter Nutzungen („pre-flagging“) an 

Anbieter und Anbieterinnen einer großen Online-Plattform haben den Nutzern geeignete Online-Formulare samt Anleitungen anzubieten, mit denen diese vor oder beim Hochladen angeben können, dass die vorgenommene Nutzung erlaubt ist, etwa zu Zwecken der Karikatur, der Parodie, des Pastiches, oder für Zitate zu Zwecken wie der Kritik oder der Rezension, und mit denen Vorsorge gegen eine missbräuchliche Berufung auf eine solche erlaubte Nutzung getroffen wird („pre-flagging“).

Nutzer und Nutzerinnen können sich bei Beschwerden über Unzulänglichkeit oder das Fehlen des Online-Formulars für „pre-flagging“ an die Beschwerdestelle wenden. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich der Nutzer oder die Nutzerin zuvor an die Plattform gewandt hat und entweder von dieser keine Antwort erhalten hat oder keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnte.

Eine große Online-Plattform stellt keine oder nur unzulängliche Informationen über die Funktionsweise ihrer Filter- und Kontrollsysteme zur Verfügung bzw. diese Informationen sind nur schwer auffindbar 

Anbieter und Anbieterinnen großer Online-Plattformen haben für Nutzer und Nutzerorganisationen angemessene Informationen über die Funktionsweise der von ihnen angewendeten Filter- und Kontrollmaßnahmen leicht auffindbar auf ihrer Website und in ihren Geschäftsbedingungen bereitzustellen.

Nutzer und Nutzerinnen können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit oder das Fehlen von Informationen über die Funktionsweise der von einem Plattformanbieter verwendeten Filter- und Kontrollsysteme sowie über die Auffindbarkeit dieser Informationen an die Beschwerdestelle wenden. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich der Nutzer oder die Nutzerin zuvor an die Plattform gewandt hat und entweder von dieser keine Antwort erhalten hat oder keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnte.

Eine große Online-Plattform wendet Filter- und Kontrollsystem an, die bewirken, dass von den Nutzern hochgeladene Inhalte nicht verfügbar sind („overblocking“)

Anbieter und Anbieterinnen großer Online-Plattformen dürfen keine Maßnahmen anwenden, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind (Schutz vor „overblocking“).

Nutzer und Nutzerinnen sowie Rechteinhaber und Rechteinhaberin können sich bei Beschwerden über die Anwendung von Filter- und Kontrollmaßnahmen an die Beschwerdestelle wenden. Nutzer und Nutzerinnen können sich dabei durch Nutzerorganisationen vertreten zu lassen. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich die Nutzenden, die Rechteinhaber oder die Nutzerorganisation zuvor an die Plattform gewandt hat und entweder von dieser keine Antwort erhalten hat oder keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnte.