Eine große Online-Plattform verfügt über kein Beschwerdeverfahren gegen eine unberechtigte Sperre oder Entfernung eines Inhalts 

Anbieter:innen großer Online-Plattformen haben ein Beschwerdeverfahren einzurichten, das ihren Nutzer:innen die Möglichkeit gibt, begründet gegen eine unberechtigte Sperre des Zugangs zu den von ihnen hochgeladenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen oder gegen die unberechtigte Entfernung der von ihnen hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenständen wirksam und zügig vorzugehen.
Nutzer:innen können sich bei Fehlen des Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdestelle wenden. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich Nutzer:innen zuvor an die Plattform gewandt haben und entweder von dieser keine Antwort erhalten haben oder keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten.

Das Beschwerdeverfahren wegen einer unberechtigten Sperre oder Entfernung eines Inhalts ist unzulänglich (Auffindbarkeit, Dauer, Informationen)

Anbieter:innen großer Online-Plattformen haben ein wirksames und zügiges Beschwerdeverfahren gegen Sperren oder Entfernungen von Inhalten einzurichten. Wirksam und zügig bedeutet, dass

  1. die Nutzer:innen mittels leicht auffindbarer, ständig verfügbarer und einfach handhabbarer Funktionalitäten auf der Online-Plattform ihre Beschwerden einbringen können,
  2. Beschwerden unverzüglich zu bearbeiten sind,
  3. Stellungnahmen der Beschwerdegegner:innen unverzüglich einzuholen sind und die Nutzer über die Stellungnahme unverzüglich informiert werden
  4. Entscheidungen darüber einer von Menschen durchgeführten Überprüfung zu unterziehen sind sowie die Nutzer über das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich informiert werden und
  5. Verfahren in der Regel innerhalb von zwei Wochen ab Beschwerdeeinbringung abgeschlossen werden können.

Nutzer:innen können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit des Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdestelle wenden. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich Nutzer:innen zuvor an die Plattform gewandt haben und entweder von dieser keine Antwort erhalten haben oder keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten.

Eine große Online-Plattform bietet kein Online-Formular für den Ausweis erlaubter Nutzungen („pre-flagging“) an 

Anbieter:innen einer großen Online-Plattform haben den Nutzer:innen geeignete Online-Formulare samt Anleitungen anzubieten, mit denen diese vor oder beim Hochladen angeben können, dass die vorgenommene Nutzung erlaubt ist, etwa zu Zwecken der Karikatur, der Parodie, des Pastiches, oder für Zitate zu Zwecken wie der Kritik oder der Rezension, und mit denen Vorsorge gegen eine missbräuchliche Berufung auf eine solche erlaubte Nutzung getroffen wird („pre-flagging“).

Nutzer:innen können sich bei Beschwerden über Unzulänglichkeit oder das Fehlen des Online-Formulars für „pre-flagging“ an die Beschwerdestelle wenden. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich Nutzer:innen zuvor an die Plattform gewandt haben und entweder von dieser keine Antwort erhalten haben oder keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten.

Eine große Online-Plattform stellt keine oder nur unzulängliche Informationen über die Funktionsweise ihrer Filter- und Kontrollsysteme zur Verfügung bzw. diese Informationen sind nur schwer auffindbar 

Anbieter:innen großer Online-Plattformen haben für Nutzer:innen und Nutzerorganisationen angemessene Informationen über die Funktionsweise der von ihnen angewendeten Filter- und Kontrollmaßnahmen leicht auffindbar auf ihrer Website und in ihren Geschäftsbedingungen bereitzustellen.

Nutzer:innen können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit oder das Fehlen von Informationen über die Funktionsweise der von einem Plattformanbieter verwendeten Filter- und Kontrollsysteme sowie über die Auffindbarkeit dieser Informationen an die Beschwerdestelle wenden. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich Nutzer:innen zuvor an die Plattform gewandt haben und entweder von dieser keine Antwort erhalten haben oder keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten.

Eine große Online-Plattform wendet Filter- und Kontrollsystem an, die bewirken, dass von den Nutzer:innen hochgeladene Inhalte nicht verfügbar sind („overblocking“)

Anbieter:innen großer Online-Plattformen dürfen keine Maßnahmen anwenden, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzer:innen hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind (Schutz vor „overblocking“).

Nutzer:innen sowie Rechteinhaber:innen können sich bei Beschwerden über die Anwendung von Filter- und Kontrollmaßnahmen an die Beschwerdestelle wenden. Nutzer:innen können sich dabei durch Nutzerorganisationen vertreten lassen. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich die Nutzer:innen, die Rechteinhaber:innen oder die Nutzerorganisation zuvor an die Plattform gewandt haben und entweder von dieser keine Antwort erhalten haben oder keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten.