Die Beschwerdestelle der RTR GmbH kann rechtswidrige Inhalte nicht selbst löschen oder sperren. Wir haben die Aufgabe, zwischen Ihnen und den Diensteanbieter:innen zu vermitteln und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den betroffenen Parteien unsere Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Bitte wenden Sie sich daher in jedem Fall zunächst an die betreffenden Diensteanbieter:innen.
Hier finden Sie die häufigsten Fragen rund um die Beschwerdestelle und das Schlichtungsverfahren.
Die Streitigkeit darf nicht bereits bei einer anderen Stelle zur alternativen Streitbeilegung (AS-Stelle) im Sinne des § 4 Abs. 1 Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) oder einem ordentlichen Gericht anhängig sein oder gewesen sein.
Die Nutzer:innen müssen sich vor Antragstellung erfolglos an die Dienstenabieter:innen gewandt haben. Das heißt entweder sie haben keine Antwort erhalten, oder die beiden Streitteile konnten keine Beilegung der Streitigkeit erreichen.
Nur Nutzer:innen einer Plattform können einen Antrag bei uns einbringen und dadurch das Schlichtungsverfahren einleiten.
Der einfachste und schnellste Weg ist die Benutzung unseres Beschwerdeformulars. In Ausnahmefällen ist eine Antragstellung per E-Mail oder Post möglich.
Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Plattform einen allgemeinen Verstoß gegen die Bestimmungen des Digital Services Acts getätigt hat, so wählen Sie bitte das Feld ,,Amtswegiges Prüfverfahren einbringen" aus. Ihre Beschwerde wird dann von der KommAustria als zuständiger Koordinator für digitale Dienste (DSC) geprüft.
Achtung: Bei sehr großen Plattformen wie beispielsweise Facebook, Instagram usw. wird nur eine Stellungnahme vom DSC abgegeben und an den zuständigen Koordinator im Niederlassungsort weitergeleitet.
Sie haben auch die Möglichkeit sich an ZARA - Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit zu wenden. ZARA ist unter anderem eine Beratungsstelle zu Hass im Netz, dort haben Sie die Möglichkeit eine Beratung bei/Meldung von hasserfüllten Inhalten, die online veröffentlicht oder versendet wurden, zu bekommen.
Bei strafrechtlich relevanten Inhalten, wenden Sie sich an die Polizei.
Wenn Sie der Meinung sind, dass zB ein Posting gelöscht hätte werden müssen, dies nicht erfolgte und Sie trotz Beschwerdemanagement nicht zufrieden sind, können Sie die außergerichtliche Streitbeilegung beantragen.
Bitte führen Sie möglich genau aus, weshalb der Inhalt Ihrer Meinung nach gelöscht werden muss.
Folgende alternative Stellen stehen Ihnen zur Verfügung:
Sie können sich an die Polizei wenden, um eine strafrechtliche Anzeige zu erstatten. Nähere Informationen: Folder: Wie kann ich mich gegen Hass im Netz wehren?
„Folgende Straftatbestände des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) kommen bei Hasspostings beispielsweise in Frage: Nötigung (§ 105 StGB), Gefährliche Drohung (§ 107 StGB), Beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB), Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB), Verhetzung (§ 283 StGB), Verleumdung (§ 297 StGB). Anzeige sowie Strafverfahren sind für Sie grundsätzlich kostenlos.“
Auch der Rechtsweg steht Ihnen offen. Für nähere Informationen: Folder: Wie kann ich mich gegen Hass im Netz wehren?
ZARA Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit: Website, beratung@zara.or.at
Safer Internet: Website
Rat auf Draht: Website
Anti-Diskriminierungsstellen in Österreich: Antidiskriminierungsstellen
Antidiskriminierungsstelle Steiermark, Offensive gegen Hass: BanHate
Meldestellen für IT bezogene Kriminalität: Meldestellen
Internet Ombudsstelle: Website
Meldestelle Internetkriminalität: Cybercrime-Meldestelle des österreichischen Bundeskriminalamtes
Servicestelle zur digitalen Barrierefreiheit: Digitale Barrieren gefunden - was tun?
Nein, für die Anrufung der Beschwerdestelle ist es lediglich notwendig, dass Sie sich als Nutzer:in vorher an die Plattform gewandt haben und entweder von dieser keine Antwort erhalten haben oder Sie und die Plattform keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten.
Sie können sich auch in diesem Fall an uns wenden, wenn Sie sich davor an das interne Beschwerdemanagementsystem gewendet haben und Sie mit der Antwort nicht zufrieden gewesen sind.
Der Digital Services Act umfasst eine umfangreiche Berichtspflicht um ein transparentes Online-Umfeld zu gewährleisten.
Unter anderem werden Online-Plattformen verpflichtet mindestens einmal im Jahr einen Bericht betreffend dem Beschwerdeaufkommen sowie der durchschnittlichen Bearbeitungszeit und dem ungefähren Ausgang der Streitbeilegungsfälle anzufertigen.
Als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle erstellen wir jährlich einen Bericht über unsere Tätigkeit, und leiten diesen an den Koordinator für digitale Diente weiter. Dieser wiederum verfasst alle zwei Jahre einen entsprechenden Bericht in dem er über die Arbeit aller in Österreich niedergelassenen außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen berichtet.
Hier finden Sie die häufigsten Fragen rund um den Ablauf eines Schlichtungsverfahren.
Darunter versteht man ein Verfahren zur Lösung von Konflikten ohne Hilfe eines Gerichtes.
Nach Prüfung Ihres Antrages (auf Vollständigkeit und unseren Zuständigkeitsbereich), schicken wir Ihren Antrag an die in Ihrem Formular ausgewählte Plattform.
Diese hat nun zwei Wochen Zeit sich auf das Verfahren einzulassen und gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben. Lässt sich der Anbieter oder die Anbieterin auf das Verfahren ein und nimmt Ihren Lösungsvorschlag an, kommt es zur Einigung und in weiterer Folge zur Beendigung des Verfahrens.
Lässt sich der Anbieter oder die Anbieterin auf das Verfahren ein, stimmt Ihrem Lösungsvorschlag jedoch nicht zu, übermitteln wir Ihnen den Lösungsvorschlag der Gegenseite. Nehmen Sie diesen wiederum an, kommt es zur Einigung und in weiterer Folge zur Beendigung des Verfahrens.
Lehnen sie den unterbreiteten Gegenvorschlag ab, versuchen wir als Beschwerdestelle zwischen Ihnen und dem Anbieter oder der Anbieterin zu vermitteln. Kommt es zu keiner Einigung der Streitigkeit schildern wir, die Beschwerdestelle, den Parteien unsere Ansicht zum gegenständlichen Fall.
Wir benötigen Ihren Namen sowie Ihre Kontaktdaten und den Namen des betreffenden Dienstes. Zudem benötigen wir eine Schilderung Ihres Problems (Was ist passiert und wann?) sowie einen Lösungsversuch (was erhoffen Sie sich vom Ende des Verfahrens) und die bisherige Korrespondenz mit dem/der Diensteanbieter:in (Screenshots oder Mails).
Postings zu sichern ist aus zwei Gründen hilfreich:
1. Es kann vorkommen, dass Postings entfernt werden nachdem Sie Beschwerde eingebracht haben. Dies kann einerseits von der Plattform ausgehen, aber auch von der Person, die das Posting veröffentlicht hat.
2. Es kann sein, dass das Posting nicht öffentlich ist und die Beschwerdestelle es daher nicht einsehen kann. Dadurch kann die Beschwerdestelle nur erschwert beurteilen, ob die eingebrachte Beschwerde in ihre Zuständigkeit fällt und ob es sich um einen Straftatbestand handelt oder nicht bzw. um welchen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten ein Posting zu sichern. Sie können direkt einen Screenshot machen, oder auch Netzbeweis verwenden. Dort können Betroffene gratis Beweise sichern, die mit einer elektronischen Signatur versehen werden.
Ja, eine Vertretung ist möglich (zum Beispiel durch Rechtsanwält:innen, oder Privatpersonen wie etwa Verwandte). Im Falle einer Vertretung benötigen wir eine unterzeichnete Vollmacht, außer es handelt sich um einen Parteienvertreter, wie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. Entstehen Ihnen durch die Vertretung Kosten, müssen Sie diese zunächst selbst tragen.
Der Digital Services Avct (DSA) sieht aber grundsätzlich die Möglichkeit vor, dass angemessene Kosten im Fall des Obsiegens von Nutzer:innen von der Online-Plattform getragen werden.
Nein, die Verfahren bei der Beschwerdestelle sind kostenlos. Wenn Ihnen jedoch durch eine Vertretung (zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin) Kosten entstehen, müssen Sie diese grundsätzich selbst tragen.
Der Digital Services Avct (DSA) sieht aber grundsätzlich die Möglichkeit vor, dass angemessene Kosten im Fall des Obsiegens von Nutzer:innen von der Online-Plattform getragen werden.
Die Dauer eines Verfahrens ist abhängig von der Komplexität des Falles und davon wie schnell die Anbieter und Anbieterinnen reagieren. Grundsätzlich sind Verfahren innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrages abzuschließen. Bei komplexen Fällen können die Verfahren jedoch auch länger dauern.
Ja, die zu löschenden Inhalte sind für 10 Wochen zu Beweiszwecken, einschließlich zu Zwecken der Strafverfolgung, zu sichern. Diese Frist darf im Falle eines ausdrücklichen Ersuchens einer Strafverfolgungsbehörde im Einzelfall überschritten werden, wenn anderenfalls die Beweissicherung vereitelt wäre; die Daten sind zu löschen, wenn der der Verarbeitung zugrunde liegende Zweck nicht länger besteht.
Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdestelle ist, dass Nutzer:innen sich zuvor an die Diensteanbieter:innen gewandt haben und entweder keine Antwort erhalten haben oder keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Meist erhalten Nutzer:innen in dem ersten Antwortschreiben der Anbieter:innen eine Meldungsnummer bzw. Referenznummer die es den Anbieter:innen ermöglicht schneller einen Zusammenhang zu dem anhängigen Meldeverfahren herzustellen.
Hier finden Sie die häufigsten Fragen rund um Video-Sharing-Plattformen:
Eine Video-Sharing-Plattform ist eine Dienstleistung bei der
darin besteht Sendungen und/oder nutzergenerierte Videos der Allgemeinheit anzubieten. Diese Videos werden über elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt und dienen der Information, Unterhaltung oder Bildung. Der Anbieter oder die Anbieterin der Plattform trägt keine redaktionelle Verantwortung für die Videos, bestimmt aber über deren Organisation durch automatische Mittel oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Markieren und Anordnen.
Folgende Beschwerdegründe können Sie bei der Beschwerdestelle einbringen:
Die Beschwerdestelle ist grundsätzlich für Verfahren im Zusammenhang mit österreichischen Video-Sharing-Plattformen zuständig. Wenn alle weiteren Voraussetzungen vorliegen (Beschwerdegrund, Kontaktaufnahme mit der Plattform) können Sie bei uns einen Antrag auf ein Schlichtungsverfahren einbringen.
Hier finden Sie die häufigsten Fragen rund um große Online-Plattformen:
Anbieter einer großen Online-Plattform ist der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, wenn dieser auf dem Markt für Online-Inhalte eine wichtige Rolle spielt, indem er mit Online-Inhaltediensten wie beispielsweise Audio- und Video-Streamingdiensten um dieselben Zielgruppen konkurriert sowie wenn einer der Hauptzwecke des Dienstes darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen Werken zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang dazu zu verschaffen, und mit dem Dienst diese Inhalte organisiert und beworben werden, um damit Gewinne zu erzielen.
Nicht erfasst sind demnach Anbieter von Diensten wie etwa nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene, künstlerische und wissenschaftliche Repositorien, Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinn des § 4 Z 4 TKG 2021, Online-Marktplätze, zwischen Unternehmen erbrachte Cloud-Dienste sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.
Derzeit gibt es nach unserem Wissensstand keine Plattform, für die eine Zuständigkeit der RTR-GmbH und der Kommunikationsbehörde Austria besteht. Sollten Sie jedoch der Meinung sein, dass eine solche Zuständigkeit besteht, kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular
Hinterlassen Sie uns gerne eine Nachricht:
RUNDFUNK UND TELEKOM
REGULIERUNGS-GMBH
A-1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79
Tel.: +43 1 58058-0