Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen nach Themenbereich geordnet:
Die Beschwerdestelle der RTR GmbH kann rechtswidrige Inhalte nicht selbst löschen oder sperren. Wir haben die Aufgabe, zwischen Ihnen und den DiensteanbieterInnen zu vermitteln und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den betroffenen Parteien unsere Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Bitte wenden Sie sich daher in jedem Fall zunächst an den betreffenden Diensteanbieter oder die betreffende Diensteanbieterin.
Hier finden Sie die häufigsten Fragen rund um die Beschwerdestelle und das Schlichtungsverfahren.
Die Streitigkeit darf nicht bereits bei einer anderen Stelle zur alternativen Streitbeilegung (AS-Stelle) im Sinne des § 4 Abs. 1 Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) oder einem ordentlichen Gericht anhängig sein oder gewesen sein.
Der Nutzer oder die Nutzerin muss sich vor Antragstellung erfolglos an den Dienstenabieter oder die Diensteanbieterin gewandt haben. Das heißt entweder keine Antwort erhalten haben, oder die beiden Streitteile konnten keine Beilegung der Streitigkeit erreichen.
Nur Nutzer und Nutzerinnen einer Plattform können einen Antrag bei uns einbringen und dadurch das Schlichtungsverfahren einleiten.
Der einfachste und schnellste Weg ist die Benutzung unseres Beschwerdeformulars. In Ausnahmefällen ist eine Antragstellung per E-Mail oder Post möglich.
Sie haben die Möglichkeit sich an ZARA - Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit zu wenden. ZARA ist unter anderem eine Beratungsstelle zu Hass im Netz, dort haben Sie die Möglichkeit eine Beratung bei/Meldung von hasserfüllten Inhalten, die online veröffentlicht oder versendet wurden, zu bekommen.
Für die inhaltliche Überprüfung von Postings sind andere Stellen zuständig.
Gemäß § 7 Abs. 1 KoPl-G können Sie sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit des Meldeverfahrens nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 KoPl-G oder die Unzulänglichkeit des Überprüfungsverfahrens nach § 3 Abs. 4 KoPl-G an die Beschwerdestelle wenden.
Folgende alternative Stellen stehen Ihnen zur Verfügung:
Sie können sich an die Polizei wenden, um eine strafrechtliche Anzeige zu erstatten. Nähere Informationen: Folder: Wie kann ich mich gegen Hass im Netz wehren?
„Folgende Straftatbestände des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) kommen bei Hasspostings beispielsweise in Frage: Nötigung (§ 105 StGB), Gefährliche Drohung (§ 107 StGB), Beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB), Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB), Verhetzung (§ 283 StGB), Verleumdung (§ 297 StGB). Anzeige sowie Strafverfahren sind für Sie grundsätzlich kostenlos.“
Auch der Rechtsweg steht Ihnen offen. Für nähere Informationen: Folder: Wie kann ich mich gegen Hass im Netz wehren?
ZARA Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit: Website, beratung@zara.or.at
Safer Internet: Website
Rat auf Draht: Website
Anti-Diskriminierungsstellen in Österreich: Antidiskriminierungsstellen
Antidiskriminierungsstelle Steiermark, Offensive gegen Hass: BanHate
Meldestellen für IT bezogene Kriminalität: Meldestellen
Internet Ombudsstelle: Website
Meldestelle Internetkriminalität: Cybercrime-Meldestelle des österreichischen Bundeskriminalamtes
Servicestelle zur digitalen Barrierefreiheit: Digitale Barrieren gefunden - was tun?
Nein, für die Anrufung der Beschwerdestelle ist es lediglich notwendig, dass Sie sich als Nutzer oder Nutzerin vorher an die Plattform gewandt haben und entweder von dieser keine Antwort erhalten haben oder Sie und die Plattform keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten.
Das Kommunikationsplattformen-Gesetz regelt in § 3 KoPl-G den Umgang von Diensteanbietern und Diensteanbieterinnen mit rechtswidrigen Inhalten. Das Löschen oder Sperren anderer Inhalte (Postings) oder Profile wird im Katalog des § 3 Abs. 1 und 2 KoPl-G, der die Anforderungen an ein wirksames Beschwerdemanagement präzisiert, nicht genannt. Daher liegt kein Anwendungsfall des Kommunikationsplattformen-Gesetzes vor. Sie können sich jedoch wegen der Löschung oder der Sperrung von Inhalten oder Profilen an den Diensteanbieter oder die Diensteanbieterin wenden. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche können Sie vor den ordentlichen Gerichten geltend machen.
DiensteanbieterInnen sind verpflichtet, jährlich, im Fall von Kommunikationsplattformen mit über einer Million registrierten Nutzern halbjährlich, einen Bericht über den Umgang mit Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte zu erstellen. Der Bericht ist der Aufsichtsbehörde (KommAustria) spätestens einen Monat nach Ende des im Bericht erfassten Zeitraumes zu übermitteln und gleichzeitig auf der eigenen Website ständig und leicht auffindbar bereitzustellen.
Hier finden Sie die häufigsten Fragen rund um den Ablauf eines Schlichtungsverfahren.
Darunter versteht man ein Verfahren zur Lösung von Konflikten ohne Hilfe eines Gerichtes.
Nach Prüfung Ihres Antrages (auf Vollständigkeit und unseren Zuständigkeitsbereich), schicken wir Ihren Antrag an die in Ihrem Formular ausgewählte Plattform.
Diese hat nun zwei Wochen Zeit sich auf das Verfahren einzulassen und gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben. Lässt sich der Anbieter oder die Anbieterin auf das Verfahren ein und nimmt Ihren Lösungsvorschlag an, kommt es zur Einigung und in weiterer Folge zur Beendigung des Verfahrens.
Lässt sich der Anbieter oder die Anbieterin auf das Verfahren ein, stimmt Ihrem Lösungsvorschlag jedoch nicht zu, übermitteln wir Ihnen den Lösungsvorschlag der Gegenseite. Nehmen Sie diesen wiederum an, kommt es zur Einigung und in weiterer Folge zur Beendigung des Verfahrens.
Lehnen sie den unterbreiteten Gegenvorschlag ab, versuchen wir als Beschwerdestelle zwischen Ihnen und dem Anbieter oder der Anbieterin zu vermitteln. Kommt es zu keiner Einigung der Streitigkeit schildern wir, die Beschwerdestelle, den Parteien unsere Ansicht zum gegenständlichen Fall.
Wir benötigen Ihren Namen sowie Ihre Kontaktdaten und den Namen des betreffenden Dienstes. Zudem benötigen wir eine Schilderung Ihres Problems? (Was ist passiert und wann?) sowie einen Lösungsversuch (was erhoffen Sie sich vom Ende des Verfahrens) und die Korrespondenz mit der Plattform (Screenshots oder Mail).
Postings zu sichern ist aus zwei Gründen hilfreich:
1. Es kann vorkommen, dass Postings entfernt werden nachdem Sie Beschwerde eingebracht haben. Dies kann einerseits von der Plattform ausgehen, aber auch von der Person, die das Posting veröffentlicht hat.
2. Es kann sein, dass das Posting nicht öffentlich ist und die Beschwerdestelle es daher nicht einsehen kann. Dadurch kann die Beschwerdestelle nur erschwert beurteilen, ob die eingebrachte Beschwerde in ihre Zuständigkeit fällt und ob es sich um einen Straftatbestand handelt oder nicht bzw. um welchen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten ein Posting zu sichern. Sie können direkt einen Screenshot machen, oder auch Netzbeweis verwenden. Dort können Betroffene gratis Beweise sichern, die mit einer elektronischen Signatur versehen werden.
Ja, eine Vertretung ist möglich (zum Beispiel durch Rechtsanwälte oder -anwältinnen, oder Privatpersonen wie etwa Verwandte). Im Falle einer Vertretung benötigen wir eine unterzeichnete Vollmacht, außer es handelt sich um einen Parteienvertreter, wie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. Entstehen Ihnen durch die Vertretung Kosten, müssen Sie diese selbst tragen.
Nein, die Verfahren bei der Beschwerdestelle sind kostenlos. Wenn Ihnen jedoch durch eine Vertretung (zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin) Kosten entstehen, müssen Sie diese selbst tragen.
Die Dauer eines Verfahrens ist abhängig von der Komplexität des Falles und davon wie schnell die Anbieter und Anbieterinnen reagieren. Grundsätzlich sind Verfahren innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrages abzuschließen. Bei komplexen Fällen können die Verfahren jedoch auch länger dauern.
Ja, die zu löschenden Inhalte sind für 10 Wochen zu Beweiszwecken, einschließlich zu Zwecken der Strafverfolgung, zu sichern. Diese Frist darf im Falle eines ausdrücklichen Ersuchens einer Strafverfolgungsbehörde im Einzelfall überschritten werden, wenn anderenfalls die Beweissicherung vereitelt wäre; die Daten sind zu löschen, wenn der der Verarbeitung zugrunde liegende Zweck nicht länger besteht.
Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdestelle ist, dass Sie sich an den Diensteanbieter oder die Diensteanbieterin gewandt haben und entweder keine Antwort erhalten haben oder keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Meist erhalten Sie in dem ersten Antwortschreiben von den Anbietern eine Meldungsnummer bzw. Referenznummer die es den Anbietern ermöglicht schneller einen Zusammenhang zu dem anhängigen Meldeverfahren herzustellen.
Hier finden Sie die häufigsten Fragen rund um Komunikationsplattformen:
Eine Kommunikationsplattform ist ein auf Abruf bereitgestellter Dienst und hat den Hauptzweck oder die wesentliche Funktion, im Wege der Massenverbreitung den Austausch von Mitteilungen oder Darbietungen (mit gedanklichem Inhalt) in Wort, Schrift, Ton oder Bild zu ermöglichen. Dieser Austausch findet zwischen Nutzern und einem größeren Personenkreis anderer Nutzer statt und erfolgt in der Regel gegen Entgelt.
Im Zusammenhang mit Kommunikationsplattformen gibt es folgende Beschwerdegründe:
Rechtswidrige Inhalte sind solche, die einen der folgenden Tatbestände objektiv verwirklichen und nicht gerechtfertigt sind: Nötigung, Gefährliche Drohung, Beharrliche Verfolgung, Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation, Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung, Beleidigung, Unbefugte Bildaufnahmen, Erpressung, Herabwürdigung religiöser Lehren, Pornographische Darstellungen Minderjähriger, Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen, Terroristische Vereinigung, Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat, Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten, Verhetzung, § 3d, § 3g oder § 3h des Verbotsgesetzes.
Ja, das Gesetz gilt für in- und ausländische DiensteanbieterInnen, die mit Gewinnerzielungsabsicht Kommunikationsplattformen (§ 2 Z 4) anbieten, außer
DiensteanbieterInnen müssen offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Meldung löschen oder sperren. Über andere gemeldete Inhalte müssen soziale Netzwerke unverzüglich, spätesten innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Meldung, entscheiden.
Wenn der Inhalt trotz Meldung nicht gelöscht wird, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag bei der Beschwerdestelle einzubringen. Dafür müssen Sie online das Beschwerdeformular vollständig ausfüllen.
Die Beschwerdestelle versucht zwischen Ihnen und dem Diensteanbietenden zu vermitteln und eine zufriedenstellende Lösung zu erzielen.
Gleichzeitig können Sie Strafanzeige bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) erstatten.
Hier finden Sie die häufigsten Fragen rund um Video-Sharing-Plattformen:
Eine Video-Sharing-Plattform ist eine Dienstleistung bei der
darin besteht Sendungen und/oder nutzergenerierte Videos der Allgemeinheit anzubieten. Diese Videos werden über elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt und dienen der Information, Unterhaltung oder Bildung. Der Anbieter oder die Anbieterin der Plattform trägt keine redaktionelle Verantwortung für die Videos, bestimmt aber über deren Organisation durch automatische Mittel oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Markieren und Anordnen.
Folgende Beschwerdegründe können Sie bei der Beschwerdestelle einbringen:
Die Beschwerdestelle ist grundsätzlich für Verfahren im Zusammenhang mit österreichischen Video-Sharing-Plattformen zuständig. Wenn alle weiteren Voraussetzungen vorliegen (Beschwerdegrund, Kontaktaufnahme mit der Plattform) können Sie bei uns einen Antrag auf ein Schlichtungsverfahren einbringen.
Hier finden Sie die häufigsten Fragen rund um große Online-Plattformen:
Anbieter einer großen Online-Plattform ist der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, wenn dieser auf dem Markt für Online-Inhalte eine wichtige Rolle spielt, indem er mit Online-Inhaltediensten wie beispielsweise Audio- und Video-Streamingdiensten um dieselben Zielgruppen konkurriert sowie wenn einer der Hauptzwecke des Dienstes darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen Werken zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang dazu zu verschaffen, und mit dem Dienst diese Inhalte organisiert und beworben werden, um damit Gewinne zu erzielen.
Nicht erfasst sind demnach Anbieter von Diensten wie etwa nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene, künstlerische und wissenschaftliche Repositorien, Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinn des § 4 Z 4 TKG 2021, Online-Marktplätze, zwischen Unternehmen erbrachte Cloud-Dienste sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.
Derzeit gibt es nach unserem Wissensstand keine Plattform, für die eine Zuständigkeit der RTR-GmbH und der Kommunikationsbehörde Austria besteht. Sollten Sie jedoch der Meinung sein, dass eine solche Zuständigkeit besteht, kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular
Hinterlassen Sie uns gerne eine Nachricht:
RUNDFUNK UND TELEKOM
REGULIERUNGS-GMBH
A-1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79
Tel.: +43 1 58058-0