Ein Mediendiensteanbieter oder eine Mediendiensteanbieterin achtet nicht auf verpflichtende Barrierefreiheit.

Mediendiensteanbieter und Mediendiensteanbieterinnen, die im vorangegangen Jahr einen Umsatz von mehr als 500.000 EUR erzielt haben, und bei denen es sich nicht um regionale Anbieter handelt, haben Ihr barrierefreies Angebot stufenweise zu erhöhen.

Mediendiensteanbieter und Mediendiensteanbieterinnen sind verpflichtet ihr Angebot auch Menschen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigung zugänglich zu machen, sowie Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf eine vereinfachte Sprache angewiesen sind.

Fehlt dieses Angebot so können Sie sich an die RTR Beschwerdestelle wenden. Die Beschwerdestelle holt eine Stellungnahme des betroffenen Mediendiensteanbieters oder betroffenen Mediendiensteanbieterin ein, vermittelt zwischen gegensätzlichen Standpunkten und teilt ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mit.