Die Beschwerdestelle der RTR-GmbH ist Anlaufstelle für Anliegen betreffend Online-Plattformen im Sinne des DSA, Video-Sharing-Plattformen, die Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste und großer Online-Plattformen. Dabei gelten jeweils unterschiedliche rechtliche Grundlagen und es gibt unterschiedliche Beschwerdegründe.
Im folgenden finden Sie einen Überblick über die Bereiche, in denen die Beschwerdestelle tätig werden kann, sowie mögliche Beschwerdegründe.
Wer auf einer Online-Plattform einen Inhalt als rechtswidrig meldet oder wer einen Inhalt veröffentlicht hat, der als rechtswidrig gemeldet wurde, dem teilt die Online-Plattform ihre Entscheidung zu dieser Meldung mit.
Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit sich mittels internem Beschwerdemanagementsystem der Online-Plattform über diese Entscheidung zu beschweren.
Wenn die Mittel dieses internen Beschwerdemanagementsystems nicht ausreichen, um eine Streitigkeit zu lösen, können die betroffenen Nutzer:innen sich an eine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle wenden.
Mögliche Beschwerdegründe sind:
Anbieter:innen von Video-Sharing-Plattformen haben dafür zu sorgen, dass es ein Bewertungssystem von Inhalten durch Nutzer:innen gibt, und dafür, dass ein leicht auffindbares, ständig verfügbares und einfach handhabbares Meldesystem für Inhalte eingerichtet ist. Anbieter:innen sind weiters zur Einrichtung eines Prüfsystems für verbotene und schädliche Inhalte verpflichtet.
Mögliche Beschwerdegründe sind:
Zur Erhöhung der Wirksamkeit der einzurichtenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, haben Plattform-Anbieter:innen für die Erstellung und Veröffentlichung von einfach verständlichen, leicht auffindbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, mit verständlichen Erläuterungen über die für von Nutzer:innen bereitgestellte Inhalte anwendbaren Bestimmungen zu sorgen.
Mögliche Beschwerdegründe sind:
Video-Sharing Anbieter:innen sind zudem zur Einrichtung eines Jugendschutzsystems bei schädlichen Inhalten verpflichtet, sowie zur Bereitstellung eines Beschwerdesystems für mangelhafte Umsetzung des Jugendschutzes und des Bewertungs- und Meldesystems.
Mögliche Beschwerdegründe sind:
Bei in Sendungen oder nutzergenerierten Videos enthaltener oder diesen beigefügter audiovisueller kommerzieller Kommunikation, haben Plattform-Anbieter:innen sicherzustellen, dass für Nutzer:innen, die einen Inhalt hochladen, eine Funktion vorhanden ist, mit der man erklären kann, ob der Inhalt nach dem zumutbaren Kenntnisstand derartige Kommunikation enthält.
Mögliche Beschwerdegründe sind:
Mediendiensteanbieter:innen, die im vorangegangenen Jahr einen Umsatz von mehr als 500.000 EUR erzielt haben und bei denen es sich nicht um regionale Anbieter:innen handelt, haben Ihr barrierefreies Angebot stufenweise zu erhöhen.
Anbieter:innen von Mediendiensten sind verpflichtet ihr Angebot auch Menschen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigung zugänglich zu machen, sowie Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf eine vereinfachte Sprache angewisen sind.
Fehlt dieses Angebot, so können Sie sich an die Beschwerdestelle der RTR-GmbH wenden. Die Beschwerdestelle holt eine Stellungnahme des betroffenen Mediendienstes ein, vermittelt zwischen gegensätzlichen Standpunkten und teilt ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mit.
Mögliche Beschwerdegründe sind:
Mehr Informationen zum Thema Barrierefreiheit, den Möglichkeiten um diese zu erreichen sowie zu den Verpflichtungen von Mediendiensteanbieter:innen finden Sie auf unserem Barrierefreiheitsportal.
Derzeit gibt es nach unserem Wissensstand keine Plattform, für die eine Zuständigkeit der RTR-GmbH und der KommAustria besteht. Sollten Sie jedoch der Meinung sein, dass eine solche Zuständigkeit besteht, kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular.
Anbieter:innen großer Online-Plattformen haben ein wirksames und zügiges Beschwerdeverfahren gegen Sperren oder Entfernungen von Inhalten einzurichten. Wirksam und zügig bedeutet, dass
Nutzer:innen können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit oder das Fehlen von Information nach §89b Abs. 2 UrhG, des Online-Formulars (§89b Abs. 4) oder des Beschwerdeverfahrens (§89b Abs. 5) an die Beschwerdestelle wenden. Auch im Falle von Streitigkeiten zwischen Rechteinhabern, Plattformen und ihren Nutzern oder Nutzerorganisationen über die Anwendung von Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 kann die Beschwerdestelle von diesen natürlichen und juristischen Personen angerufen werden.