Diensteanbieter und Dienstenabieterinnen von Kommunikationsplattformen müssen ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit und die Erledigung von Meldungen über auf der Kommunikationsplattform verfügbare, behauptetermaßen rechtswidrige Inhalte einrichten.
Rechtswidrige Inhalte sind solche, die einen der folgenden Tatbestände objektiv verwirklichen und nicht gerechtfertigt sind: Nötigung, Gefährliche Drohung, Beharrliche Verfolgung, Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation, Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung, Beleidigung, Unbefugte Bildaufnahmen, Erpressung, Herabwürdigung religiöser Lehren, Pornographische Darstellungen Minderjähriger, Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen, Terroristische Vereinigung, Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat, Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten, Verhetzung, § 3d, § 3g oder § 3h des Verbotsgesetzes.
Bei Unzulänglichkeit des eingerichteten Meldeverfahrens iSd. KoPl-G oder bei Unzulänglichkeit des Überprüfungsverfahrens iSd. KoPl-G können Sie sich an die Beschwerdestelle wenden.
Auch im Bereich der Video-Sharing-Plattformen haben Anbieter und Anbieterinnen dafür zu sorgen, dass es ein Bewertungssystem von Inhalten durch Nutzer und Nutzerinnen gibt, und dafür dass ein leicht auffindbares, ständig verfügbares und einfach handhabbares Meldesystem für Inhalte eingerichtet ist. Die Anbieter und Anbieterinnen sind weiters zur Einrichtung eines Prüfsystems für verbotene und schädliche Inhalte verpflichtet.
Zur Erhöhung der Wirksamkeit der einzurichtenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, hat der Plattform-Anbieter oder die Anbieterin weiter für die Erstellung und Veröffentlichung von einfach verständlichen, leicht auffindbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, mit verständlichen Erläuterungen über die für von Nutzern bereitgestellte Inhalte anwendbaren Bestimmungen zu sorgen.
Video-Sharing Anbieter und Anbieterinnen sind zudem zur Einrichtung eines Jugendschutzsystems bei schädlichen Inhalten verpflichtet, sowie zur Bereitstellung eines Beschwerdesystems für mangelhafte Umsetzung des Jugendschutzes und des Bewertungs- und Meldesystems.
Bei in Sendungen oder nutzergenerierten Videos enthaltener oder diesen beigefügter audiovisueller kommerzieller Kommunikation, hat der Plattform-Anbieter oder die -Anbieterin sicherzustellen, dass für den Nutzer, der einen Inhalt hochlädt, eine Funktion vorhanden ist, mit der er erklären kann, ob der Inhalt nach dem ihm zumutbaren Kenntnisstand derartige Kommunikation enthält.
Anbieter und Anbieterinnen großer Online-Plattformen haben ein wirksames und zügiges Beschwerdeverfahren gegen Sperren oder Entfernungen von Inhalten einzurichten. Wirksam und zügig bedeutet, dass
Nutzer können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit oder das Fehlen von Information nach §89b Abs. 2 UrhG, des Online-Formulars (§89b Abs. 4) oder des Beschwerdeverfahrens (§89b Abs. 5) an die Beschwerdestelle wenden. Auch im Falle von Streitigkeiten zwischen Rechteinhabern, Plattformen und ihren Nutzern oder Nutzerorganisationen über die Anwendung von Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 kann die Beschwerdestelle von diesen natürlichen und juristischen Personen angerufen werden.
Mediendiensteanbieter oder -anbieterinnen, die im vorangegangen Jahr einen Umsatz von mehr als 500.000 EUR erzielt haben, und bei denen es sich nicht um regionale Anbieter handelt, haben Ihr barrierefreies Angebot stufenweise zu erhöhen.
Mediendiensteanbieter oder -anbieterinnen sind verpflichtet Ihr Angebot auch Menschen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigung zugänglich zu machen, sowie Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf eine vereinfachte Sprache angewiesen sind.
Fehlt dieses Angebot so können Sie sich an die RTR Beschwerdestelle wenden. Die Beschwerdestelle holt eine Stellungnahme des betroffenen Mediendiensteanbieters oder betroffenen Mediendiensteanbieterin ein, vermittelt zwischen gegensätzlichen Standpunkten und teilt ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mit.
Mehr Informationen zum Thema Barrierefreiheit, den Möglichkeiten um diese zu erreichen sowie zu den Verpflichtungen der Mediendiensteanbieter und - anbieterinnen finden Sie auf unserem Barrierefreiheitsportal.