Eine Kommunikationsplattform reagiert nicht auf meine Anfrage bzw. hilft mir nicht weiter.

§ 7 KoPl-G normiert ein spezielles Beschwerdeverfahren. Demnach können sich Nutzer bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit des Meldeverfahrens nach § 3 Abs 2 Z 1 bis 3 leg cit, über die Unterlassung einer Information nach § 3 Abs 3 Z 2 leg cit oder die Unzulänglichkeit des Überprüfungsverfahrens nach § 3 Abs 4 leg cit an die Beschwerdestelle wenden.

Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdestelle ist, dass sich der Nutzer zuvor an den Diensteanbieter gewandt hat und entweder von diesem keine Antwort erhalten hat oder die beiden Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten (§ 7 Abs 1 KoPl-G).

Die Beschwerdestelle der RTR versucht entweder eine Lösung herbeizuführen, in dem sie einen Lösungsvorschlag erarbeitet oder schildert dem Nutzer und der Plattform ihre Ansicht zum gegenständlichen Fall.